Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind hinsichtlich Vergütung und für Kunden, die IBIX-Software nicht kaufen, sondern nach dem Nutzungsmodell IBIX as a Service oder IBIX@web nutzen, unwirksam, da die eingesetzte Software von IBIX automatisch gewartet wird.
§ 13 Wartung der Standardprogramme
- Die Wartung von IBIX-Standardprogrammen umfasst gegen Vergütung die Bereitstellung von durch IBIX weiterentwickelte Versionen oder Fix-Releases der Standardprogramme sowie von Fehlerbeseitigungen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.
- Die Wartung beginnt mit der Abnahme eines Auftrags durch den Kunden. Die Wartungsgebühr verringert sich während des ersten Jahres auf 50%.
- IBIX verpflichtet sich, neue Releases einschließlich der dazu gehörenden Benutzerdokumentation nach Freigabe zu übersenden, soweit es sich nicht um Erweiterungen handelt, die IBIX als neue Programme gesondert anbietet. Ebenso werden Korrekturversionen bereitgestellt; bei diesen werden nur die Änderungen der Dokumentation mitgeteilt. IBIX wird die Standardprogramme nach ihrem Entwicklungsplan auf neue Versionen der Systemsoftware und der eingesetzten Drittsoftware hin ausrichten, ggf. an diese anpassen und ausliefern. IBIX verpflichtet sich, weiterentwickelte Versionen bereitzustellen, wenn Änderungen gesetzlicher Vorschriften oder anderer Regelungen, welche die Programme bisher befolgt haben, dies erfordern. Durch die Wartungsvergütung nicht abgedeckt ist die Einbeziehung von Änderungen und von neuen Vorschriften bzw. Regelungen, die sich nur durch teilweise oder vollständige Neuprogrammierung der betroffenen Programme realisieren lässt.
- Für die Pflicht zur Fehlerbeseitigung gilt § 3. Verstreicht die Nachfrist für die Beseitigung eines Fehlers nutzlos oder schlägt die Fehlerbeseitigung endgültig fehl, kann der Kunde den Wartungsvertrag außerordentlich kündigen, die Wartungsgebühr mindern oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen und im Rahmen von § 3 Absatz 11 Schadensersatz verlangen.
- Die Pflicht zur Fehlerbeseitigung bezieht sich auf das jeweils neueste freigegebene Release der Programme. Sie endet für ein altes Release sechs Monate nach Freigabe eines neuen Release.
- Telefonische oder Fernwartungsunterstützung wird während der üblichen Geschäftszeiten von IBIX (werktags von 8:00 bis 17:00 Uhr, außer an baden-württembergischen Feiertagen) geleistet, und zwar an solche bzw. auf Anfrage solcher Mitarbeiter des Kunden, die IBIX als Systembetreuer benannt und entsprechend geschult worden sind.
- Spätestens am nächsten Arbeitstag (Montag bis Freitag, außer an baden-württembergischen Feiertagen) nach Eingang einer Fehlermeldung wird IBIX mit der Fehlerbehebung beginnen.
§ 14 Wartungsvergütung, Kündigung
- Die Wartungsgebühr richtet sich nach dem vereinbarten Nutzungsumfang. Sie wird angepasst, sobald dieser sich ändert.
- Die Wartungsgebühr ist pro Quartal im Voraus zu bezahlen.
- IBIX ist berechtigt, mit Wirkung vom nächsten Kalenderjahr die Wartungsgebühr auf diejenige zu erhöhen, die IBIX bei Abschluss neuer Wartungsverträge verlangt. Die Ankündigungsfrist dafür beträgt drei Monate.
- Erhöhungen dürfen in der Summe 5% pro Vertragsjahr nicht übersteigen (d.h. dass Bezugsgröße für jedes weitere Vertragsjahr die Vergütung ist, die sich bei vertragsgemäßer jährlicher Erhöhung ergeben hätte).
- Der Wartungsvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Im ersten Jahr kann nicht gekündigt werden.
§ 15 Fernwartung
- Der Kunde ermöglicht IBIX einen Fernwartungszugang zu seinem IBIX-Rechner und zu einem typisch eingerichteten Arbeitsplatz-Rechner. Die Verbindung wird mit Hilfe marktüblicher Techniken und Software über Internet realisiert. Etwaige Leitungskosten trägt derjenige Vertragspartner, der eine Verbindung aufbaut.
- Das Anmelden an Kunden-Rechner seitens IBIX erfolgt passwortgeschützt. IBIX wird den Kunden über durchgeführte Maßnahmen informieren.
- Ermöglicht der Kunde keine Fernwartung, erstattet er IBIX den dadurch verursachten Mehraufwand, auf jeden Fall Reisezeiten und -kosten für eine Fehlerbeseitigung. Die Reaktionsfrist gemäß §13.7 gilt in diesem Fall nicht.
- Wenn Daten zum Zwecke der Fehlersuche oder Restaurierung zu IBIX übertragen werden, wird IBIX alle technischen und organisatorischen Maßnahmen im eigenen Bereich einhalten, die der Kunde seinerseits gemäß § 9 Bundesdatenschutzgesetz zu treffen hat.
§ 16 Wartung von kundenspezifischen Anpassungen und Individualprogrammen
- Solange ein Wartungsvertrag für die IBIX-Standardsoftware besteht, ist IBIX verpflichtet, auch kundenspezifische Anpassungen und Individualprogramme gegen Wartungsgebühr zu warten.
- Die Wartung von kundenspezifischen Anpassungen und Individualprogrammen beschränkt sich auf die Fehlerbeseitigung und die Anpassung an weiterentwickelte Standardprogramme oder Systemumgebungen. Funktionale Erweiterungen sowie Änderungen an der Bedieneroberfläche sind nicht Gegenstand der Wartung.
§ 17 Erweiterte Wartung (EWI)
IBIX bietet gegen gesonderte Gebühr erweiterte Wartungsleistungen in Form eines Stundenkontingents an. Zu Lasten dieses Kontingents können alle Dienstleistungen, die telefonisch oder per Fernwartung erbracht werden, sowie vor Ort anfallende Zeiten für erforderliche Release-Wechsel abgerechnet werden.
- IBIX führt ein Support-Konto, das bei jeder EWI-Dienstleistung belastet wird. Die Beauftragung einer Dienstleistung bedarf nicht der Textform.
- Vor jeder Leistungserbringung wird IBIX den voraussichtlichen Aufwand mitteilen. Belastet wird jedoch der tatsächlich erforderliche Aufwand. Dabei werden Stundenbruchteile auf halbe Stunden aufgerundet. Reicht der Kontostand des Support-Kontos nicht aus, so wird der Einsatz zum normalen Stundensatz abgerechnet, es sei denn, der Kunde erhöht zeitnah sein Kontingent.
- Pro Quartal erstellt und übermittelt IBIX einen Kontoauszug, der alle auf das Support-Konto gebuchten Leistungen auflistet und das verbleibende Stundenkontingent angibt. Der Kunde macht eventuelle Einwände innerhalb von zwei Wochen geltend.
- Am Ende eines Kalenderjahres werden nicht verbrauchte Stunden bis zu 50% des zuletzt gekauften Kontingents ins Folgejahr übertragen.
- Erbringt IBIX eine EWI-Dienstleistung vor Ort beim Kunden, werden Reisekosten nach den zwischen IBIX und dem Kunden vereinbarten Regelungen zusätzlich in Rechnung gestellt.
Vertragsbedingungen für Hardware