AGB

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Präambel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage jedes Vertrags zwischen der IBIX Informationssysteme GmbH (im folgenden „IBIX“) und dem jeweiligen Vertragspartner (im folgenden „Kunde“).

Allgemeine Vertragsbedingungen

§ 1 Vergütung, Zahlungen

  1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Hardware und IBIX-Standardsoftware werden jeweils nach Lieferung fakturiert. Softwareanpassungen und Individualprogramme werden nach Lieferung bis zu 70% berechnet, der Rest nach erfolgter Abnahme. Dienstleistungen, die sich über mehrere Monate erstrecken, können monatlich entsprechend dem Projekt-Fortschritt abgerechnet werden.
  3. Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten.
  4. Bei Zahlungsverzug kann IBIX Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank geltend machen.
  5. Bei Zahlungsverzug ruht das Recht, die nicht bezahlten Leistungen zu nutzen. Bei nicht bezahlten Wartungsgebühren ruht die Verpflichtung von IBIX zur Leistungserbringung.
  6. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt gelieferte Hardware Eigentum von IBIX und darf weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.

§ 2 Störungen bei der Leistungserbringung, Verzug

  1. Soweit irgendeine Ursache, die IBIX nicht zu vertreten hat, eine Termineinhaltung gefährdet, kann IBIX eine angemessene Verschiebung betroffener Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann IBIX die Vergütung des Mehraufwands verlangen.
  2. Kommt IBIX in Verzug, so kann der Kunde nach 30 Tagen gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, sich nach Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zu lösen.

§ 3 Gewährleistung, Haftung, Verjährung

  1. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten gegenüber Kaufleuten in jedem Falle die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten.
  2. Kunden, die nicht Kaufleute sind, müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang einer Lieferung in Textform anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  3. Wenn eine Mängelrüge begründet geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen nur für die mangelhaften Teile und nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den auftretenden Mängeln steht.
  4. IBIX haftet für rechtzeitig gerügte Mängel wie folgt:
    Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen gewährt uns der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit. Andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit. Mehrere Nachbesserungsversuche oder Neulieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn von Seiten des Kunden oder Dritter ohne unsere Zustimmung Instandsetzungen, Änderungen oder Beschädigungen vorgenommen werden, die ursächlich mit dem geltend gemachten Mangel in Zusammenhang stehen.
  5. Ist Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich oder endgültig fehlgeschlagen oder wird Nachbesserung oder Ersatz unzumutbar verzögert, so kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  6. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden vertraglichen Ansprüche des Kunden gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, einschließlich Schadensersatzansprüchen wegen unmittelbarer und mittelbarer Schäden, entgangenem Gewinn und Durchführung einer Nachbesserung, es sei denn, es handelt sich um vorhersehbare, typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder die Schäden beruhen auf vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Der vorgenannte Ausschluss gilt nicht bei durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertretende Schäden aus einer Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit.
  7. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung und Prüfung von Sicherheitskopien eingetreten wäre.
  8. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter.
  9. Beschränkt sich unsere Lieferung auf Software oder Teile von Software oder auf Teile von Hardware oder Zusatzaggregate zu vorhandener Hardware, dann übernehmen wir mangels anderweitiger textlicher vertraglicher Vereinbarung keine Gewährleistung für die Gesamtfunktion der von uns zugelieferten Teile mit den anderen, beim Kunden vorhandenen oder anderweitig angeschafften Teile.
  10. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Textform sowie Vorschläge, Berechnungen, Projektierungen usw. sollen dem Kunden lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern. Sie befreit den Kunden nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte, Beratung, Vorschläge, Berechnungen, Projektierungen usw. für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Kann durch schuldhafte Verletzung der uns obliegenden Nebenpflichten auch vor Vertragsabschluss z.B. durch unterlassene oder fehlerhafte Beratung oder falsche Anleitung der Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten für unsere Haftung unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen unter Ziffer 4 und 5 dieser Bedingungen entsprechend.
  11. Vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, z.B. aus Verschulden bei Vertragsschluss, Pflichtverletzungen, unerlaubter Handlung, Ausgleich unter Gesamtschuldnern, gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind in jedem Falle ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um vorhersehbare, typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder die Schäden beruhen auf vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Unberührt durch diesen Haftungsausschluss bleiben Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind.
  12. Die Gewährleistungsfrist entspricht der gesetzlichen Regelung. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, soweit wir dafür nach den vorgenannten Bestimmungen einstehen müssen.
  13. Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch für von uns zu erbringende Werk- oder Dienstleistungen.
  14. Sind Teile des Vertragsgegenstandes Softwareprogramme, so gelten vorstehende Ziffern 1 bis 13 mit der Maßgabe, dass der Kunde zur Kenntnis nimmt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Sachmängeln völlig freies EDV-Programm zu erstellen. Diesbezüglich wird gewährleistet, dass Programme und Dokumentationen sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei gleichen Sachen der Art üblich ist und die der Kunde von der Sache erwarten kann. Eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Verwendungsmöglichkeit oder Beschaffenheit bleibt außer Betracht.
  15. Sind Teile des Vertragsgegenstands Softwareprogramme oder Hardware-Komponenten, die bestimmungsgemäß den Zugang zu oder den Ausgang aus dem Werksgelände, Gebäuden, Anlagen oder sonstigen Einrichtungen des Kunden gewähren oder verhindern, obliegt es in jedem Fall dem Kunden, solchen Zu- oder Ausgang zum Schutz von Leib, Leben oder Gesundheit auch in Fällen zu gewährleisten, die den gewöhnlichen Betrieb der Softwareprogramme oder Hardware-Komponenten beeinträchtigen oder unmöglich machen.

§ 4 Vertraulichkeit

  1. IBIX verpflichtet sich, alle im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und von als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Erfüllung dieses Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
  2. IBIX verpflichtet ihre Mitarbeiter und ihre Erfüllungsgehilfen zur Wahrung der Vertraulichkeit.
  3. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-How und Techniken, die sich auf Programmerstellung beziehen, sowie für Daten, die IBIX bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages bekannt waren oder bekannt werden.
  4. IBIX darf den Namen und das Firmenlogo des Kunden in Referenzübersichten aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.

§ 5 Textform, Gerichtsstand

  1. Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Textform.
  2. Gerichtsstand im Verhältnis zu Vollkaufleuten ist der Sitz der beklagten Partei.

Vertragsbedingungen für Softwareleistungen

I. Lizenzierung von Standardsoftware

§ 6 Gegenstand und Benutzungsrecht

  1. Der Kunde darf die überlassenen Programme auf einer DV-Anlage für eigene Zwecke und für Zwecke der zur Unternehmensgruppe des Kunden gehörenden Unternehmen nutzen. Die Höhe des Lizenzpreises richtet sich nach dem Benutzungsumfang, insbesondere nach den maximal verwalteten Ausweis- und Personenstammsätzen bzw. der Zahl gleichzeitig aktiver Benutzer.
  2. Mit der IBIX-Standardsoftware werden eingebettete Laufzeit-Lizenzen von Drittsoftware mitgeliefert (z.B. ORACLE, Uniface). Diese dürfen nur in Verbindung mit der IBIX-Software genutzt werden. Die Nutzungsdauer dieser Drittsoftware ist an den Abschluss eines Software-Wartungsvertrags für die IBIX-Software gebunden, sie ruht oder erlischt nach Wahl von IBIX, wenn kein Wartungsvertrag besteht.
  3. Erlaubt eine Änderung der Bedingungen, zu denen IBIX eingebettete Laufzeit-Lizenzen von Drittsoftware nutzt, keine oder keine wirtschaftlich oder technisch vertretbare Weiterverwendung der Drittsoftware, so ist IBIX verpflichtet, für geeigneten Ersatz zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, solchen Ersatz hinzunehmen, solange dieser die Funktion und Nutzung der IBIX-Software nicht unvertretbar einschränkt. Ein Weiterbetrieb der Drittsoftware auf eigene Kosten des Kunden oder per Beistellung durch den Kunden ist unbenommen, soweit dies technisch und administrativ möglich ist.
  4. Die Eigenschaften der Programme ergeben sich aus der Produktbeschreibung, ergänzend aus der Benutzerdokumentation (Benutzerhandbuch, Fix- und Release-Notes oder ähnliche Dokumente). Diese Dokumente können Programme oder Programmteile sowie Hardware oder Hardware-Komponenten beschreiben, die der Kunde nicht gekauft oder lizenziert hat oder deren Nutzung ihm aus anderen Gründen verwehrt ist. Die Beschreibung bewirkt in keinem Fall einen Anspruch auf Besitz oder Nutzung der beschriebenen Teile.

§ 7 Leistungserbringung

  1. IBIX-Programme werden in ausführbarer Form (Objekt- oder Skriptcode) zusammen mit einem Benutzerhandbuch (gedruckt oder in maschinenlesbarer Form) geliefert. IBIX installiert die Programme gegen Vergütung des Aufwands.
  2. Es obliegt dem Kunden, IBIX-Programme in Betrieb zu nehmen. IBIX ist bereit, ihn dabei zu unterstützen. Alle Dienstleistungen (insbesondere Einsatzvorbereitung, Inbetriebnahme und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden nach Aufwand vergütet.
  3. Der Kunde wird die IBIX-Programme testen, bevor er diese produktiv einsetzt. Dies umfasst insbesondere auch die zum Monatsende, zum Jahresende oder sonst nur gelegentlich einzusetzende Programme.
  4. Zur Durchführung einer Leistung auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen benennt IBIX einen Projektleiter, der Kunde einen Ansprechpartner. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen, die eine Seite als notwendig zur Erbringbarkeit oder Erfüllbarkeit der Leistung erachtet. Der IBIX-Projektleiter soll solche Entscheidungen in Textform festhalten. Der Ansprechpartner steht IBIX darüber hinaus zur Klärung von Sachverhalten zur Verfügung, ohne die IBIX die vertragliche Leistung nicht, nicht termingerecht oder nicht zu den vereinbarten Konditionen erbringen kann. IBIX ist verpflichtet, den Ansprechpartner einzuschalten, wenn und soweit die Durchführung des Vertrags dies erfordert.
  5. Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme fachkundiges Bedienungspersonal zur Verfügung steht. IBIX bietet dafür Schulungen an.

§ 8 Pflichten des Kunden zum Programmschutz

  1. Der Kunde anerkennt, dass IBIX-Programme samt Benutzerdokumentation und weiterer Unterlagen – auch in künftigen Versionen – urheberrechtlich geschützt und Betriebsgeheimnisse von IBIX sind. Er trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass diese Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  2. Der Kunde darf die Programme nur zu Sicherungszwecken kopieren. Der Kunde darf die Benutzerdokumentation ganz oder auszugsweise für den eigenen Gebrauch vervielfältigen oder zitieren oder in selbstgenutzte Dokumente übernehmen.
  3. IBIX ist jederzeit, auch nachträglich, berechtigt, zum Programmschutz oder zur Überwachung des Nutzungsumfangs erforderliche Maßnahmen zu treffen.

§ 9 Benutzung der Programme

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die in der Benutzerdokumentation enthaltenen Bedienungsanweisungen zu befolgen.
  2. Der Kunde wird geeignete Maßnahmen zur Datensicherung zeit- und fachgerecht durchführen.
  3. Der Kunde darf weder die Strukturen der IBIX-Datenbanken noch die in den IBIX-Datenbanken gespeicherten Daten durch eigene Programme oder sonstige Maßnahmen ändern.
  4. Wird ein IBIX-Programm durch den Kunden beschädigt oder versehentlich gelöscht, wird IBIX gegen Vergütung des Aufwands dafür Ersatz liefern.

II. Kundenspezifische Anpassungen

§ 10 Vertragsgegenstand

  1. IBIX räumt dem Kunden an Modifikationen der IBIX-Standardprogramme und an Individualprogrammen, die IBIX für den Kunden erstellt, dasselbe Benutzungsrecht wie an den IBIX-Standardprogrammen ein, zu denen sie gehören oder deren Anwendung sie ergänzen oder abwandeln. Selbständig einsetzbare Individualprogramme darf der Kunde für eigene Zwecke und für Zwecke der zur Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften unbeschränkt nutzen.
  2. Modifikationen und Individualprogramme werden in ausführbarer Form (Objekt- oder Skriptcode) ohne systemtechnische Dokumentation geliefert, sofern diese nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
  3. Eine Benutzerdokumentation wird nur geliefert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall gilt: Ergeben sich aus Modifikationen oder Individualprogrammen Auswirkungen auf die Benutzerdokumentation der Standardprogramme, werden diese nicht darin integriert, sondern gesondert dargestellt.

§ 11 Leistungserbringung und Abnahme

  1. Soweit sich die Anforderungen des Kunden an eine zu liefernde Leistung nicht aus einem Vertrag ergeben, detailliert IBIX sie mit Unterstützung des Kunden in angemessener Frist, erstellt eine Spezifikation darüber und legt diese dem Kunden zur Genehmigung vor. Der Kunde wird innerhalb von sieben Tagen in Textform Stellung nehmen. Wird die Spezifikation nicht rechtzeitig genehmigt, so trifft IBIX bei Verzug kein Verschulden. Die genehmigte Spezifikation ist verbindliche Vorgabe für die Realisierung und die Abnahme der vereinbarten Leistung.
  2. Der Kunde wird die Leistung nach Lieferung überprüfen und bei deren Vertragsgemäßheit in Textform die Abnahme erklären. Die Prüfungsfrist beträgt zwei Wochen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Nach Ablauf der Prüfungsfrist gilt die Leistung als abgenommen.

§ 12 Änderungen der Anforderungen

  1. Will der Kunde seine Anforderungen an eine von IBIX zu erbringende Leistung nach Beauftragung ändern, ist IBIX verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit dies für IBIX zumutbar ist. Soweit sich ein Änderungswunsch auf den Vertrag auswirkt, kann IBIX eine angemessene Anpassung des Vertrages, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung von Terminen verlangen.
  2. IBIX wird derartige Forderungen unverzüglich geltend machen. Der Kunde wird unverzüglich widersprechen, wenn er mit derartigen Forderungen nicht einverstanden ist.
  3. Vereinbarungen über Änderungen von Anforderungen bedürfen der Textform. Erklärt der Kunde einen Änderungswunsch mündlich, kann IBIX diesen in Textform bestätigen. In diesem Fall ist die Formulierung durch IBIX verbindlich, wenn der Kunde ihr nicht unverzüglich widerspricht.

III. Wartung der Software

Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind hinsichtlich Vergütung und für Kunden, die IBIX-Software nicht kaufen, sondern nach dem Nutzungsmodell IBIX as a Service oder IBIX@web nutzen, unwirksam, da die eingesetzte Software von IBIX automatisch gewartet wird.

§ 13 Wartung der Standardprogramme

  1. Die Wartung von IBIX-Standardprogrammen umfasst gegen Vergütung die Bereitstellung von durch IBIX weiterentwickelte Versionen oder Fix-Releases der Standardprogramme sowie von Fehlerbeseitigungen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.
  2. Die Wartung beginnt mit der Abnahme eines Auftrags durch den Kunden. Die Wartungsgebühr verringert sich während des ersten Jahres auf 50%.
  3. IBIX verpflichtet sich, neue Releases einschließlich der dazu gehörenden Benutzerdokumentation nach Freigabe zu übersenden, soweit es sich nicht um Erweiterungen handelt, die IBIX als neue Programme gesondert anbietet. Ebenso werden Korrekturversionen bereitgestellt; bei diesen werden nur die Änderungen der Dokumentation mitgeteilt. IBIX wird die Standardprogramme nach ihrem Entwicklungsplan auf neue Versionen der Systemsoftware und der eingesetzten Drittsoftware hin ausrichten, ggf. an diese anpassen und ausliefern. IBIX verpflichtet sich, weiterentwickelte Versionen bereitzustellen, wenn Änderungen gesetzlicher Vorschriften oder anderer Regelungen, welche die Programme bisher befolgt haben, dies erfordern. Durch die Wartungsvergütung nicht abgedeckt ist die Einbeziehung von Änderungen und von neuen Vorschriften bzw. Regelungen, die sich nur durch teilweise oder vollständige Neuprogrammierung der betroffenen Programme realisieren lässt.
  4. Für die Pflicht zur Fehlerbeseitigung gilt § 3. Verstreicht die Nachfrist für die Beseitigung eines Fehlers nutzlos oder schlägt die Fehlerbeseitigung endgültig fehl, kann der Kunde den Wartungsvertrag außerordentlich kündigen, die Wartungsgebühr mindern oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen und im Rahmen von § 3 Absatz 11 Schadensersatz verlangen.
  5. Die Pflicht zur Fehlerbeseitigung bezieht sich auf das jeweils neueste freigegebene Release der Programme. Sie endet für ein altes Release sechs Monate nach Freigabe eines neuen Release.
  6. Telefonische oder Fernwartungsunterstützung wird während der üblichen Geschäftszeiten von IBIX (werktags von 8:00 bis 17:00 Uhr, außer an baden-württembergischen Feiertagen) geleistet, und zwar an solche bzw. auf Anfrage solcher Mitarbeiter des Kunden, die IBIX als Systembetreuer benannt und entsprechend geschult worden sind.
  7. Spätestens am nächsten Arbeitstag (Montag bis Freitag, außer an baden-württembergischen Feiertagen) nach Eingang einer Fehlermeldung wird IBIX mit der Fehlerbehebung beginnen.

§ 14 Wartungsvergütung, Kündigung

  1. Die Wartungsgebühr richtet sich nach dem vereinbarten Nutzungsumfang. Sie wird angepasst, sobald dieser sich ändert.
  2. Die Wartungsgebühr ist pro Quartal im Voraus zu bezahlen.
  3. IBIX ist berechtigt, mit Wirkung vom nächsten Kalenderjahr die Wartungsgebühr auf diejenige zu erhöhen, die IBIX bei Abschluss neuer Wartungsverträge verlangt. Die Ankündigungsfrist dafür beträgt drei Monate.
  4. Erhöhungen dürfen in der Summe 5% pro Vertragsjahr nicht übersteigen (d.h. dass Bezugsgröße für jedes weitere Vertragsjahr die Vergütung ist, die sich bei vertragsgemäßer jährlicher Erhöhung ergeben hätte).
  5. Der Wartungsvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Im ersten Jahr kann nicht gekündigt werden.

§ 15 Fernwartung

  1. Der Kunde ermöglicht IBIX einen Fernwartungszugang zu seinem IBIX-Rechner und zu einem typisch eingerichteten Arbeitsplatz-Rechner. Die Verbindung wird mit Hilfe marktüblicher Techniken und Software über Internet realisiert. Etwaige Leitungskosten trägt derjenige Vertragspartner, der eine Verbindung aufbaut.
  2. Das Anmelden an Kunden-Rechner seitens IBIX erfolgt passwortgeschützt. IBIX wird den Kunden über durchgeführte Maßnahmen informieren.
  3. Ermöglicht der Kunde keine Fernwartung, erstattet er IBIX den dadurch verursachten Mehraufwand, auf jeden Fall Reisezeiten und -kosten für eine Fehlerbeseitigung. Die Reaktionsfrist gemäß §13.7 gilt in diesem Fall nicht.
  4. Wenn Daten zum Zwecke der Fehlersuche oder Restaurierung zu IBIX übertragen werden, wird IBIX alle technischen und organisatorischen Maßnahmen im eigenen Bereich einhalten, die der Kunde seinerseits gemäß § 9 Bundesdatenschutzgesetz zu treffen hat.

§ 16 Wartung von kundenspezifischen Anpassungen und Individualprogrammen

  1. Solange ein Wartungsvertrag für die IBIX-Standardsoftware besteht, ist IBIX verpflichtet, auch kundenspezifische Anpassungen und Individualprogramme gegen Wartungsgebühr zu warten.
  2. Die Wartung von kundenspezifischen Anpassungen und Individualprogrammen beschränkt sich auf die Fehlerbeseitigung und die Anpassung an weiterentwickelte Standardprogramme oder Systemumgebungen. Funktionale Erweiterungen sowie Änderungen an der Bedieneroberfläche sind nicht Gegenstand der Wartung.

§ 17 Erweiterte Wartung (EWI)

IBIX bietet gegen gesonderte Gebühr erweiterte Wartungsleistungen in Form eines Stundenkontingents an. Zu Lasten dieses Kontingents können alle Dienstleistungen, die telefonisch oder per Fernwartung erbracht werden, sowie vor Ort anfallende Zeiten für erforderliche Release-Wechsel abgerechnet werden.

  1. IBIX führt ein Support-Konto, das bei jeder EWI-Dienstleistung belastet wird. Die Beauftragung einer Dienstleistung bedarf nicht der Textform.
  2. Vor jeder Leistungserbringung wird IBIX den voraussichtlichen Aufwand mitteilen. Belastet wird jedoch der tatsächlich erforderliche Aufwand. Dabei werden Stundenbruchteile auf halbe Stunden aufgerundet. Reicht der Kontostand des Support-Kontos nicht aus, so wird der Einsatz zum normalen Stundensatz abgerechnet, es sei denn, der Kunde erhöht zeitnah sein Kontingent.
  3. Pro Quartal erstellt und übermittelt IBIX einen Kontoauszug, der alle auf das Support-Konto gebuchten Leistungen auflistet und das verbleibende Stundenkontingent angibt. Der Kunde macht eventuelle Einwände innerhalb von zwei Wochen geltend.
  4. Am Ende eines Kalenderjahres werden nicht verbrauchte Stunden bis zu 50% des zuletzt gekauften Kontingents ins Folgejahr übertragen.
  5. Erbringt IBIX eine EWI-Dienstleistung vor Ort beim Kunden, werden Reisekosten nach den zwischen IBIX und dem Kunden vereinbarten Regelungen zusätzlich in Rechnung gestellt.
    Vertragsbedingungen für Hardware

Vertragsbedingungen für Hardware

I. Lieferung

§ 18 Gegenstand

Funktion und Eigenschaften von Hardware ergeben sich aus den Produktbeschreibungen und Datenblättern des jeweiligen Herstellers.

§ 19 Leistungserbringung

  1. Auf Wunsch des Kunden installiert IBIX Hardware vor Ort gegen Vergütung des Aufwands.
  2. In diesem Fall wird der Kunde die Installationsvoraussetzungen rechtzeitig schaffen, insbesondere die Stromversorgung bereitstellen sowie den ggf. erforderlichen physikalischen und logischen Zugang zum lokalen Netzwerk (Zuteilung einer IP-Adresse, Einrichtung von Routing- oder Firewall-Regeln etc.) gewährleisten.
  3. IBIX ist bereit, den Kunden bei der Schaffung der Installationsvoraussetzungen im Rahmen einer kostenpflichtigen Ortsbegehung zu beraten.
  4. Die Installationsvoraussetzungen ergeben sich aus den Richtlinien des jeweiligen Herstellers der Hardware.

§ 20 Preise

Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Transport- und Verpackungs- sowie eventueller Zollabwicklungskosten.

II. Wartung der Hardware

§ 21 Wartung für Server – Leistungsumfang Full-Service

IBIX bietet für Linux-Server einen Full-Service-Wartungsvertrag an. Dieser beinhaltet:

  1. Telefonische Unterstützung bei der Fehlersuche durch die IBIX-Hotline während der üblichen Geschäftszeiten von IBIX (8:00 bis 17:00 werktags, außer an baden-württembergischen Feiertagen).
  2. Unterstützung über den Fernwartungszugang zu denselben Zeiten.
  3. Hardware-Service durch den Server-Hersteller oder ein vom Server-Hersteller autorisiertes Unternehmen vor Ort im Auftrag von IBIX (werktags von 8:00 bis 17:00).
  4. IBIX-Service vor Ort zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit nach einem Platten- oder Systemausfall.
  5. Einspielen von erforderlichen Betriebssystem-Updates.
  6. Spätestens am nächsten Arbeitstag (Montag bis Freitag, außer an baden-württembergischen Feiertagen) nach Eingang einer Fehlermeldung wird IBIX mit der Fehlerbehebung beginnen.

§ 21 Wartung für Server – Leistungsumfang Carry-In-Service

Alternativ bietet IBIX für Linux-Server einen Carry-In-Service-Wartungsvertrag an. Dieser beinhaltet:

  1. Telefonische Unterstützung bei der Fehlersuche durch die IBIX-Hotline während der üblichen Geschäftszeiten von IBIX (8:00 bis 17:00 werktags, außer an baden-württembergischen Feiertagen).
  2. Unterstützung über den Fernwartungszugang, zu denselben Zeiten.
  3. Server-Instandsetzung in unserem Hause (Server muss zu uns eingeschickt werden).
  4. Wiedereinspielen einer mitgeschickten Datensicherung nach einem Platten- oder Systemausfall.
  5. Einspielen von erforderlichen Betriebssystem-Updates in unserem Hause.

§ 22 Wartung der Terminals – Leistungsumfang Full-Service

Ein Full-Service-Wartungsvertrag für Terminals beinhaltet:

  1. Vorbeugende Wartung (Instandhaltung), soweit diese seitens des Herstellers vorgesehen ist.
  2. Instandsetzung nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Diese beinhaltet die Pflicht von IBIX, alle Störungen, die ihre Ursache in der Beschaffenheit der Hardware haben, zu beseitigen. Nicht unter die Instandsetzungspflicht fällt die Beseitigung von Störungen, die durch nicht von IBIX zu vertretende äußere Einflüsse, unsachgemäße Behandlung oder Bedienung sowie durch nicht von IBIX durchgeführte Änderungen oder Wartungsmaßnahmen verursacht worden sind.
  3. Telefonische Unterstützung durch die IBIX-Hotline bei Fragen der Handhabung der Hardware oder bei der Fehlersuche während der üblichen Geschäftszeiten von IBIX (8:00 bis 17:00 werktags, außer an baden-württembergischen Feiertagen).
  4. Die Übertragung technischer Verbesserungen der Firmware, soweit IBIX diese für erforderlich hält.
  5. Pflege der Installationsdokumentation sowie der Parametereinstellungen der Terminals.
  6. Spätestens am nächsten Arbeitstag (Montag bis Freitag, außer an baden-württembergischen Feiertagen) nach Eingang einer Fehlermeldung wird IBIX mit der Fehlerbehebung beginnen.

§ 23 Wartung der Terminals – Leistungsumfang Carry-In-Service

Alternativ bietet IBIX für Terminals einen Carry-In-Service-Wartungsvertrag an. Dieser beinhaltet:

  1. Telefonische Unterstützung bei der Fehlersuche durch die IBIX-Hotline während der üblichen Geschäftszeiten von IBIX (8:00 bis 17:00 werktags, außer an baden-württembergischen Feiertagen).
  2. Reparatur von eingeschickten Terminals oder Komponenten.
  3. Lieferung von Ersatzteilen im Austausch gegen defekte Teile. Ersatzteile sind entweder neu oder hinsichtlich ihrer Verwendung neuen Teilen gleichwertig. Ausgewechselte Teile gehen in das Eigentum von IBIX über.

§ 24 Wartungsvergütung, Kündigung

  1. Die Wartungsgebühr richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang (Full-Service, Carry-In-Service) und der installierten Hardware. Sie wird angepasst, sobald sich der Umfang ändert.
  2. Bei Full-Service sind mit den Wartungsgebühren abgegolten: Arbeitszeiten, Nebenkostenpauschale sowie die benötigten Ersatzteile.
  3. Bei Carry-In-Service sind mit den Wartungsgebühren abgegolten: Reparatur oder Ersatzteile. Nicht abgegolten sind Einsätze vor Ort (Arbeitszeiten und Nebenkostenpauschale), Weiterentwicklung der Firmware, telefonische Beratung.
  4. Die Verpackungs- und Transport- sowie eventuelle Zollabwicklungskosten trägt der jeweilige Versender.
  5. Verbrauchsmaterial und Verschleißteile (z.B. Druckköpfe, Batterien, Akkus) sind nicht mit den Wartungsgebühren abgegolten.
  6. Die Wartungsgebühr ist pro Quartal im Voraus zu bezahlen.
  7. Die Wartung beginnt mit der Abnahme eines Auftrags durch den Kunden. Die Wartungsgebühr verringert sich während des ersten Jahres auf 50%.
  8. Beginnt ein Wartungsvertrag nicht spätestens zwölf Monate nach der Lieferung der Hardware, so kann eine kostenpflichtige Überprüfung der Terminals und Anschlusseinheiten durchgeführt werden, um die Wartungsfähigkeit sicherzustellen.
  9. IBIX ist berechtigt, mit Wirkung vom nächsten Kalenderjahr die Wartungsgebühr auf diejenige zu erhöhen, die IBIX bei Abschluss neuer Wartungsverträge verlangt. Die Ankündigungsfrist dafür beträgt drei Monate.
  10. Erhöhungen dürfen in der Summe 5% pro Vertragsjahr nicht übersteigen (d.h. dass Bezugsgröße für jedes weitere Vertragsjahr die Vergütung ist, die sich bei vertragsgemäßer jährlicher Erhöhung ergeben hätte).
  11. Der Wartungsvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Im ersten Jahr kann nicht gekündigt werden.